Oft leiten Minderjährige kinderpornografische Darstellungen weiter, ohne zu wissen, dass es sich um einen realen Missbrauch handelt. Solche „Kettenreaktionen“ gilt es zu verhindern. Die Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK) startet dazu die Kampagne „sounds wrong“.
Bei der Aufklärung über die strafbare Verbreitung von Kinderpornografie in Chats, geschlossenen Nutzergruppen und insbesondere in Messenger-Diensten setzt ProPK jetzt in ihrer aktuellen Kampagne „sounds wrong“ auf die Unterstützung von zwei neuen Kurzfilmen und Social-Media-Beiträgen.
Die Clips sollen vor allem jungen Menschen deutlich machen: Mit der leichtfertigen Verbreitung von kinderpornografischen Inhalten können sie sich strafbar machen. „Nicht teilen, melden!“ lautet die Botschaft.
Das heißt:
- Video nicht weiterschicken,
- dem Netzwerkbetreiber oder der Polizei melden und
- aus Gruppen austreten, in denen Kinderpornografie verbreitet wird.
Gedankenlosigkeit mit schweren Folgen – für Opfer und die Verbreitenden
Bundesweit kursieren in Chatgruppen von Schülerinnen und Schülern Videos und Bilder mit kinderpornografischen Inhalten. Und die Hinweise auf derartige Inhalte im Internet steigen stetig - insbesondere in sozialen Netzwerken wie z. B. Facebook, Instagram und Snapchat. Darauf weist die zentrale Ansprechstelle Kinderpornografie des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen in einem Beitrag des Lagebildes „Jugendkriminalität und Jugendgefährdung NRW 2019“ nachdrücklich hin.
Immer häufiger ist zu beobachten, dass Dateien anscheinend nicht aus pädosexuellen Motiven weitergeleitet werden. Oft leiten vor allem Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Videos an ihre Kontakte und Kontaktgruppen weiter, ohne sich ausreichende Gedanken über den kinderpornografischen Charakter der geteilten Dateien zu machen.
Sie sind sich mehrheitlich nicht über die Folgen für sich selbst oder die Empfänger im Klaren. Auch der kurzzeitige Besitz von kinder- und jugendpornografischen Abbildungen ist strafbar. Das Weiterleiten und damit Verbreiten solcher Abbildungen erhöht das Strafmaß erhe blich (Vgl: Lagebild Jugendkriminalität und Jugendgefährdung NRW 2019, Seite 55 f).
Weiterführende Informationen in jugendgerechter Sprache zur Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von kinder- und jugendpornografischem Material gibt der Artikel des ProPK für Kinder und Jugendliche auf „Polizei für dich“.